Urheberrecht
1.1 Die Künstlerin erklärt mit dass sie der alleinige Urheber der hier verkauften Kunstwerke ist.
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1.2 Das Kunstwerk ist urheberrechtlich geschützt. Es verbleiben die Nutzungsrechte, wie zum Beispiel das Recht zur Vervielfältigung, bei der Urheberin.
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1.3 Dem Erwerber ist es aufgrund seiner Eigentumsrechte gestattet, ein Werk der bildenden Kunst öffentlich auszustellen. Zudem ist es dem Erwerber gestattet, das Werk ohne Zustimmung der Urheberin weiterzuverkaufen.
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1.4 Nicht gestattet ist hingegen, Vervielfältigungsstücke des Werkes über den Privatgebrauch hinaus anzufertigen und diese zu verkaufen. Vervielfältigen bedeutet in diesem Zusammenhang das Duplizieren eines Werks. Auch einfache Kopien eines Originals stellen Vervielfältigungen dar.
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1.5 Wird das in § 1 genannte Kunstwerk vom Käufer/ der Käuferin weiterverkauft, ist dieser verpflichtet, der Künstlerin Name und Anschrift des neuen Eigentümers mitzuteilen.
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1.6 Es besteht ein Folgerechtsanspruch der Künstlerin, wenn am Weiterverkauf eines Werkes ein Galerist, ein Kunsthändler o. ä. als Käufer, Verkäufer oder Vermittler beteiligt ist.
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1.7 Ist beim Weiterverkauf kein Kunsthändler oder Kunstversteigerer beteiligt und übersteigt der Veräußerungserlös mehr als 400 Euro, hat der Veräußerer des Kunstwerkes der Künstlerin einen Anteil von 4 % vom Erlös zu entrichten.
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1.8 Der Käufer/ die Käuferin darf das Werk nicht vernichten, ohne die Künstlerin zuvor mit einer Fristsetzung von mindestens 3 Monaten die Möglichkeit eingeräumt zu haben, das Bild abzuholen. Soweit die Künstlerin das Bild abholt, hat der Käufer/ die Käuferin es ihm entgeltfrei zu übereignen. Die Kosten der Abholung trägt die Künstlerin. Eine Vernichtung des Werkes unter Verletzung der vorstehenden Pflichtung verletzt die Künstlerin in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht und verpflichtet zum Ersatz des immateriellen Schadens.
